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15.03.2025

Insolvenzverschleppung bei der GmbH: Diese Folgen können drohen

 
Der Tatbestand der Insolvenzverschleppung sorgt bei vielen Geschäftsführern für Unsicherheit und Bauchschmerz. Dabei wissen viele nicht, was eigentlich dahintersteht und welche Konsequenzen damit verbunden sind.
Eine GmbH gilt als insolvent, wenn sie insolvenzrechtlich überschuldet und/ oder zahlungsunfähig ist. In solch einem Fall muss der Geschäftsführer beim zuständigen Amtsgericht unverzüglich einen Insolvenzantrag stellen. Geschieht dies nicht im Rahmen der gesetzlichen Fristen, wird von einer Insolvenzverschleppung gesprochen.
Drei Wochen bleiben dem Geschäftsführer bei einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit, um den Insolvenzantrag zu stellen und keine Insolvenzverschleppung zu begehen. Bei der insolvenzrechtlichen Überschuldung sind es sechs Wochen. Das Gesetz spricht hier aber von „spätesten“, was bedeutet, dass der Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern handeln muss; der Antrag sollte daher frühzeitig gestellt werden.
Kommt der Geschäftsführer der sog. Antragspflicht nicht bzs. nicht rechtzeitig nach, drohen zunächst zivil- und strafrechtliche Konsequenzen. So haftet er unter Umständen persönlich für alle Zahlungen des Unternehmens, die nach Eintritt der Insolvenzreife noch getätigt wurden, wobei der Begriff der Zahlung weit zu fassen ist. Den Geschäftsleiter trifft mit Feststellung der Insolvenzreife letztlich eine sog. Masseerhaltungspflicht.
Ganz konkret bedeutet das, dass ein später eingesetzter Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter mögliche Verstöße gegen diesen Grundsatz prüft und ggfl. Ansprüche gegen den Geschäftsführer persönlich erhebt. Gläubiger, die in kritischer Zeit mit dem Unternehmen kontrahierten und später mit ihren Forderungen ausfallen, werden derartige Prüfungen auch anstrengen. Wichtig wäre neben einer rechtzeitigen Antragstellung auch der vorherige Abschluss einer sog. D & O Versicherung für den Geschäftsleiter, welche mögliche Schäden versichert. Denn schnell können hier Ansprüche in Millionenhöhe erwachsen.
Weiterhin kann dem Geschäftsleiter neben einer strafrechtlichen Verurteilung (Insolvenzverschleppung) ein Tätigkeitsverbot als Geschäftsführer, Vorstand bzw. auch ein Gewerbeverbot drohen, was viele nicht wissen.
Um Konsequenzen im Zusammenhang einer verspäteten Antragstellung zu vermeiden, müssen Geschäftsführer die finanzielle Lage ihres Unternehmens jederzeit im Blick haben. Sobald sich hier eine Schieflage abzeichnet, sollte insolvenzrechtliche Expertise eingeholt und rechtzeitig ein Insolvenzantrag gestellt werden. Neben der Vermeidung straf- und zivilrechtlicher Konsequenzen hat eine möglichst frühe Anmeldung auch den Vorteil, dass die Sanierungsaussichten für das angeschlagene Unternehmen oft noch deutlich besser sind.

Kontakt:

Rechtsanwalt Thomas Beck
Beck Rechtsanwälte – Wirtschaftskanzlei
Königsbrücker Straße 31-33
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Telefon: 0351-26441100
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