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Unernehmen in der Krise: Was bedeutet das für die Weisungsbefugnis von Gesellschaftern gegenüber Geschäftsführern?
Der Geschäftsführer ist in der Regel verpflichtet, solchen Weisungen Folge zu leisten – selbst dann, wenn er sie nicht für zweckmäßig hält. In letzterem Fall ist er lediglich angewiesen, den Gesellschaftern seine Bedenken gegenüber zu äußern. Nur unrechtmäßige Weisungen muss/darf der Geschäftsführer nicht befolgen. Handelt er hingegen auf rechtmäßige Weisung hin, kann er für Konsequenzen nicht verantwortlich gemacht werden.
Aber wie sieht es in der Krise aus?
In einer Krise, etwa bei drohender oder bereits eingetretener Insolvenz, kollidieren häufig die Interessen von Geschäftsführung und Gesellschaftern. Denn:
• Geschäftsführer haften im Insolvenzkontext persönlich für ihr Handeln. Bei Insolvenzverschleppung oder rechtswidrigen Zahlungen drohen ihnen sowohl mögliche zivil- als auch strafrechtliche Konsequenzen.
• Gesellschafter hingegen haben kaum eine eigene Haftung zu befürchten. Ihnen geht es in einer Krise meist darum, das Investment, das sie am Unternehmen getätigt haben, zu schützen und zu erhalten. Entsprechend wird nicht selten Druck auf die Geschäftsführung aufgebaut.
Allerdings dürfen sich auch Gesellschafter nicht über die Insolvenzordnung hinwegsetzen. Und wie bereits beschrieben, muss und darf sich die Geschäftsführung nicht an rechtswidrige Weisungen halten. Wird etwa eine Zahlung angewiesen, die einen Gläubiger bevorzugen würde oder soll eine große Ausgabe getätigt werden, obwohl das Unternehmen bereits insolvenzreif ist, darf die Geschäftsführung die entsprechende Handlung verweigern. Tut sie dies nicht, kann sie sogar mit verantwortlich gemacht werden, da es sich nicht um eine (insolvenz-)rechtskonforme Weisung handelt.
Verstöße gegen die Insolvenzordnung erfolgen häufig nicht einmal bewusst und willentlich – oft eher aufgrund von Unkenntnis der komplexen Rechtsmaterie. Aber: Auch eine fahrlässige Insolvenzverschleppung kann juristische Konsequenzen haben.
Daher sollten sich Unternehmen bei ersten Krisenzeichen umgehend insolvenzrechtliche Expertise ins Haus holen. Sie hilft, sowohl Fallstricke zu erkennen als auch Sanierungschancen auszuloten.
Kontakt:
Rechtsanwalt Thomas Beck
Beck Rechtsanwälte – Wirtschaftskanzlei
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