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22.10.2015

Anfechtung des Bezugsrechts aus der Lebensversicherung


Mit seinem Urteil vom 22.10.2015 befasste sich der BGH mit der Anfechtbarkeit einer unentgeltlichen Zuwendung des Bezugsrechts aus einer Risikolebensversicherung.

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Erblasser im Jahre 1997 eine Risikolebensversicherung abgeschlossen. Bezugsberechtigt war zunächst die Ehefrau; den beiden Kindern wurde ein nachrangiges Bezugsrecht eingeräumt. Mit Schreiben vom 28.03.2012 erklärte der Erblasser gegenüber der Versicherung die Änderung der ursprünglichen Bezugsrechtsregelung dahingehend, dass nunmehr die Ehefrau zu 70 % sowie die drei leiblichen Kinder des Erblassers zu jeweils 10 % bezugsberechtigt sein sollten. Der Erblasser nahm sich am 31.03.2012 das Leben. Die fällige Todesfallleistung wurde im Mai 2012 i. H. v. 10 % der Versicherungssumme auch an den jüngsten (im Vertrag von 1997 nicht bedachten) Sohn des Erblassers ausgekehrt. Der Nachlassinsolvenzverwalter nimmt den jüngsten Sohn unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung nach § 134 I InsO auf Rückzahlung der anteiligen Versicherungssumme in Anspruch.

Der BGH stellt zunächst fest, dass es sich bei der Bezugsrechtseinräumung um eine Rechtshandlung i. S. d. § 129 Abs. 1 InsO handelt und führt hierzu nochmals kurz zur Unterscheidung zwischen unwiderruflichen und widerruflichem Bezugsrecht aus. Hierbei bestätigt der BGH nochmals die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach das widerrufliche Bezugsrecht als lediglich ungesicherte Hoffnung auf den Erwerb eines künftigen Anspruchs seine rechtlichen Wirkungen nach § 140 Abs. 1 InsO erst zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls entfaltet. Bei der unwiderruflichen Bezugsberechtigung erwirbt der Berechtigte den Anspruch auf die Versicherungsleistung demgegenüber sofort.

Die Anfechtung des Insolvenzverwalters scheiterte jedoch aus der Sicht des BGH letztlich am Vorliegen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung i. S. d. § 129 Abs. 1 InsO. Der BGH verweist hierzu auf die Bezugsrechtsänderung vom 28.03.2012 und führt aus, dass im Falle der Unwirksamkeit dieser Erklärung eine Gläubigerbenachteiligung nicht anzunehmen gewesen wäre. Dies wäre nach BGH wiederrum der Fall gewesen, wenn das ursprüngliche Bezugsrecht unwiderruflich gewesen und die Änderung ohne Zustimmung der ursprünglichen Bezugsberechtigten erfolgt wäre. In diesem Fall hätte die Versicherungsleistung anfechtungsfest der vorrangig berechtigten Ehefrau zugestanden.

BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 – IX ZR 248/14.

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Rechtsanwalt Thomas Beck
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