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Internationale Zuständigkeit
Mit Entscheidung vom 16.09.2015 hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass es für die Begründung der internationalen Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO nicht ausreicht, dass in einem Rechtstreit über die Wirksamkeit der Aufrechnung und den hiergegen vorgebrachten Anfechtungseinwand nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu entscheiden ist.
Notwendig für die Begründung einer solchen internationalen Zuständigkeit ist, dass der Streitgegenstand unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgeht und in engem Zusammenhang damit steht. Dies ist für den Fall, dass der Anfechtungseinwand nach
§ 96 Abs. 1. Nr. InsO erhoben wird nicht gegeben. Denn die zuständigkeitsbestimmende Grundlage, des in einem solchen Fall eingeklagten Anspruchs, wird durch die ursprüngliche Leistungsbeziehung gesetzt, deren Gegenleistung – die außerhalb des Insolvenzverfahrens durch Aufrechnung erfüllt gewesen wäre – begehrt wird. Ist aus diesem Grund das Recht einer fremden Rechtsordnung betroffen, würde der mit der EuInsVO verfolgte Zweck der Konzentration und Verfahrenseffizienz nicht erreicht, wenn allein die, einen Teilaspekt treffende, Frage der Anfechtbarkeit zur Zuständigkeit deutscher Gerichte führen würde. Denn in diesem Fall müssten die deutschen Gerichte zunächst den Anspruch nach fremden Recht beurteilen. Aus diesem Grund richtete sich im konkreten Fall die Zuständigkeit nach der EuGVVO.
BGH, Urteil vom 16. September 2015 - VIII ZR 17/15
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