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Insolvenzanfechtung - Erlaubte Direktzahlung nach Kongruenzvereinbarung im Drei-Personen-Verhältnis um Baraustausch zu ermöglichen
In seiner Entscheidung vom 17.12.2015 hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass derjenige, der sich auf den nachträglichen Wegfall der subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen beruft, darzulegen und zu beweisen hat, weshalb er später davon ausging, der Insolvenzschuldner habe seine Zahlungen allgemein wieder aufgenommen.
Mit Urteil vom 17.12.2015 hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine Rechtsprechung zur Kongruenzvereinbarung (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - Az.: IX ZR 240/13) konkretisiert. Es dreht sich dabei um die Frage, ob in einem Dreipersonenverhältnis (z.B. Auftraggeber → Generalunternehmer → Subunternehmer) eine Direktzahlung des Auftraggebers an den Subunternehmer bei Insolvenz des Generalunternehmers noch vereinbart werden kann, ohne dass diese Zahlung – wie sonst – inkongruent ist.
Voraussetzung hierfür ist,
1. dass die Kongruenzvereinbarung bis zu dem Zeitpunkt geschlossen wird, zu dem einer der Vertragspartner einen ersten Leistungserfolg herbeigeführt hat (vor dem Leistungserfolg!). Nicht jede Leistungshandlung ist dabei als Erfolg zu betrachten (Bsp.: bloße Anlieferung von Baumaterialien).
2. Es muss sich um eine dreiseitige Vereinbarung handeln, wenn ein eigener Zahlungsanspruch gegenüber dem Auftraggeber begründet werden soll. Reicht eine vorweggenommene Zahlungsanweisung aus, so bedarf es nur einer Vereinbarung zwischen Generalunternehmer und Subunternehmer.
3. Die Vereinbarung muss ein privilegiertes Bargeschäft, § 142 InsO, zum Gegenstand haben. D.h. die Voraussetzungen des Bargeschäfts müssen vollständig vorliegen.
Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Zahlung der Insolvenzanfechtung entzogen.
BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 287/14
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