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Der Ehepartner des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person hat ein Zeugnisverweigerungsrecht
Mit Beschluss vom 29.09.2015 hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass der Ehepartner eines gesetzlichen Vertreters (Geschäftsführer, Vorstand etc.) einer juristischen Person ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 ZPO analog hat.
Zwar enthält die Vorschrift des § 383 ZPO diesbezüglich keine ausdrückliche Regelung, jedoch ist diese entsprechend anwendbar. Der Ehegatte eines Geschäftsführers befindet sich in einem vergleichbaren Konflikt zwischen Wahrheitspflicht und familiärer Rücksichtnahme wie im direkten Anwendungsbereich.
BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - XI ZB 6/15
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