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Was geschieht mit Urlaubsabgeltungsansprüchen im Insolvenzverfahren?
Das Wichtigste: Die Ansprüche bleiben auch im eröffneten Verfahren bestehen und können von den ehemals Beschäftigten geltend gemacht werden. Wie mit der Urlaubsabgeltung dabei konkret umgegangen wird, hängt vom Zeitpunkt des Beschäftigungsendes ab. In der Vergangenheit wurden Abgeltungsansprüche danach ausgerichtet, welchen Zeiträumen der Urlaub zugeordnet werden konnte, ähnlich wie beim Lohn oder den erwirtschafteten Überstunden. Bei einem Abgeltungsanspruch für nicht genommene Urlaubstage hat dies das Bundesarbeitsgericht anders beurteilt. Es kommt demnach darauf an, wann der Abgeltungsanspruch entsteht und nicht darauf, wann der Urlaub verdient wurde, was bei der Einordnung entscheidend ist.
Das heißt ganz konkret:
1. Endet das Arbeitsverhältnis vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, dann handelt es sich bei dem Abgeltungsanspruch um eine einfache Insolvenzforderung. Sie muss bzw. kann beim Verwalter zur Insolvenztabelle angemeldet werden und erhält lediglich eine Quotenerwartung.
2. Endet die Beschäftigung allerdings nach der Verfahrenseröffnung, sind Urlaubsabgeltungsansprüche Masseforderungen. Masseforderungen muss der Insolvenzverwalter bei auskömmlich vorhandener Masse vollständig befriedigen.
Was bedeutet das für insolvente Arbeitgeber?
Die Erfahrung zeigt, dass im Rahmen einer gerichtlichen Sanierung immer wieder auch Anpassungen in der Personalstruktur erforderlich sind. Deshalb sollten sich betroffene Unternehmer auch frühzeitig über insolvenzrechtliche Fragen wie die Abgeltung von Urlaubsansprüchen informieren. Denn hier können bei falschem Umgang mit dem Thema nicht unerhebliche Kosten lauern. Im Rahmen von Investorengespräche sind meiner Empfehlung nach Ansprüche „rund um den Urlaub“ der Belegschaft gesondert zu ermitteln und bei den Verhandlungen mit Investoren einzubeziehen.
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Rechtsanwalt Thomas Beck
Beck Rechtsanwälte – Wirtschaftskanzlei
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