Krise
als Chance

Presse

 

23.12.2020

Miet- und Pachtminderung wegen Lockdown

Das Landgericht München I hat als erstes Gericht mit Urteil vom 02.10.2020 (Az.: 2-15 O 23/20) die öffentlich rechtlichen Beschränkungen im Frühjahr 2020 als einen Mangel an der gewerblich genutzten Mietsache eingestuft, welcher zur Minderung des Mietzinses berechtigt; in dem entschiedenen Fall bis zu 80 %. 
Der Gesetzgeber hat das Thema mit einer Regelung in Akt. 240, § 7 EGBGB aufgegriffen und klargestellt, dass Nutzungseinschränkungen gewerblich genutzter Miet– und Pachträume aufgrund von behördlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID 19 Pandemie zur Vertragsanpassung führen können, § 313 Abs. 1 BGB. Flankiert wurde die Regelung mit einer Änderung im Einführungsgesetzt zur  Zivilprozessordnung. Nach § 44 EGZPO gilt ein Vorrang und Beschleunigungsgebot bei Klageverfahren, die u.a. eine Anpassung des Miet- bzw. Pachtzinses zum Gegenstand haben. Demnach soll der frühe erste Gerichtstermin spätestens einen Monat nach Klagezustellung stattfinden.
Ratsam ist, mit dem Vermieter bzw. Verpächter frühzeitig zu sprechen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Hierbei unterstützen wir Sie gern.

Kontakt:

Rechtsanwältin Katja Beck
Beck Rechtsanwälte – Wirtschaftskanzlei
Königsbrücker Straße 31-33
01099 Dresden
Telefon: 0351-26441100
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