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17.12. 2015

Anforderungen für Berufung auf nachträglichen Wegfall der Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes.

In seiner Entscheidung vom 17.12.2015 hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass derjenige, der sich auf den nachträglichen Wegfall der subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen beruft, darzulegen und zu beweisen hat, weshalb er später davon ausging, der Insolvenzschuldner habe seine Zahlungen allgemein wieder aufgenommen. Erforderlich hierfür ist, dass zum einen die Umstände, welche die Kenntnis begründeten, nicht mehr vorhanden sind. Zum anderen sind auf der Grundlage der sich hierdurch veränderten Tatsachen die vorgetragenen Umstände des Einzelfalles umfassend zu würdigen, ob eine Kenntnis nicht mehr bestand. Nicht ausreichend ist ein bloßer „Gesinnungswandel“, der auf keiner Änderung der Tatsachengrundlage fußt.

BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 – IX ZR 61/14

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Rechtsanwalt Thomas Beck
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