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Presse

 

02.01.2018

Rechtsprechungsänderung des BGH zur Haftung von Steuerberatern im Insolvenzfall

Leitsätze:

1. Besteht für eine Kapitalgesellschaft ein Insolvenzgrund, scheidet eine Bilanzierung nach Fortführungswerten aus, wenn innerhalb des Prognosezeitraumes damit zu rechnen ist, dass das Unternehmen noch vor dem Insolvenzantrag, imEröffnungsverfahren oder alsbald nach Insolvenzeröffnung stillgelegt werden wird.

2.a) Der mit Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragte Steuerberater ist verpflichtet zu prüfen,ob sich auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der ihm sonst bekannten Umstände tatsächliche oderrechtliche Gegebenheiten ergeben, die einer Fortführung der Unternehmertätigkeit entgegenstehen können. Hingegen ist er nicht verpflichtet, von sich aus eine Fortführungsprognose zu erstellen und die hierfür erheblichen Tatsachen zu ermitteln.

2.b) Eine Haftung des Steuerberaters setzt voraus, dass der Jahresabschluss angesichts einer bestehenden Insolvenzreife objektiv zu Unrecht von Fortführungswerten ausgeht.Der Bundesgerichtshof hält mit Entscheidung vom 26.01.2017 (IX ZR 285/14) an seiner bisherigen Rspr. nicht mehr fest. Demnach kommt jetzt eine Haftung des Steuerberaters in Betracht, wenn er in Ansehung der Insolvenzreife einer Kapitalgesellschaft bei Erstellung des Jahresabschlusses gleichwohl Fortführungswert unterstellt und den Mandaten hierüber nicht informiert. In dem streitigen Fall lagen folgende Indizien für eine Insolvenzreife im Zeitpunkt der Mandatierung vor:

- bilanzielle Überschuldung,

- wiederholte Verluste,

- die zu einem Verlust des Eigenkapitals und zu einem ständig steigenden, nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag führten.

Erkennt der Steuerberater derartige Indizien oder hätte er sie erkennen können, so muss er den Mandanten umfassend aufklären. Unterlässt er dies, so ist nicht nur die von Fortführungswerten ausgehende Bilanz mangelhaft, es kommt u.a. eine Haftung des Steuerberaters  für den Insolvenzverschleppungsschaden in Betracht, wenn die Insolvenz durch die Geschäftsleitung tatsächlich verspätet angemeldet wurde.

Kontakt:

Rechtsanwalt Thomas Beck
Beck Rechtsanwälte – Wirtschaftskanzlei
Königsbrücker Straße 31-33
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Telefon: 0351-26441100
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