29.09.2015
Der Ehepartner des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person hat ein Zeugnisverweigerungsrecht
Mit Beschluss vom 29.09.2015 hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass der Ehepartner eines gesetzlichen Vertreters (Geschäftsführer, Vorstand etc.) einer juristischen Person ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 ZPO analog hat.
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